Glossar

Werkvertrag

Der Werkvertrag (§ 631 BGB) verpflichtet den Unternehmer zu einem Erfolg — das fertige Dach, die funktionierende Heizung — nicht nur zum Bemühen. Er ist die Rechtsgrundlage fast aller Bauleistungen: Vergütung mit der Abnahme fällig, Abschläge nach § 632a, Mängelrechte mit fünfjähriger Verjährung beim Bauwerk. Seit 2018 gibt es darauf aufbauende Spezialformen: den Bauvertrag (§ 650a), den Verbraucherbauvertrag (§ 650i) und den Bauträgervertrag (§ 650u) — jeweils mit zusätzlichen Schutzregeln.

Verwandte Begriffe

Begriffe kennen ist gut. Beträge im Griff haben ist besser.

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