Abnahme

Abnahme beim Hausbau: die Checkliste

BOB Redaktion2 Min. LesezeitAktualisiert:

Die kurze Antwort

Die Abnahme ist der wichtigste Rechtsmoment deines Bauvertrags: Mit ihr wird die Vergütung fällig, die Beweislast für Mängel wechselt auf dich, und die fünfjährige Gewährleistungsfrist beginnt (§§ 640, 641, 634a BGB). Deshalb gilt: vorbereitet hingehen, jeden Mangel ins Protokoll, nichts unter Zeitdruck unterschreiben — und beim Verbraucherbauvertrag den 10-%-Rest erst nach der Abnahme zahlen.

Zwei Stunden entscheiden über fünf Jahre: Die Abnahme ist kein Übergabetermin mit Sekt, sondern die rechtliche Wasserscheide deines Bauvertrags. Wer sie versteht, geht anders hinein — vorbereitet, dokumentierend, ohne Eile.

Was bei der Abnahme rechtlich passiert

Mit deiner Erklärung, das Werk sei im Wesentlichen vertragsgemäß (§ 640 BGB), kippen vier Dinge auf einmal:

  1. Die Vergütung wird fällig (§ 641 BGB) — beim Verbraucherbauvertrag also die letzten mindestens 10 %, die vor der Abnahme geschützt waren.
  2. Die Beweislast dreht sich: Vorher musste der Unternehmer die Mangelfreiheit beweisen, ab jetzt musst du den Mangel beweisen.
  3. Die Gewährleistung beginnt: fünf Jahre für Bauwerke (§ 634a BGB) — das Abnahmedatum je Vertrag gehört in den Kalender.
  4. Die Gefahr geht über: Ab jetzt ist der Hagelschaden dein Thema (bzw. das deiner Versicherung).

Deshalb die Grundregel: Die Abnahme ist ein Termin für dich, nicht für den Unternehmer. Du bestimmst das Tempo.

Die Checkliste — vorher, währenddessen, danach

Vorher (1–2 Wochen):

  • Vertrag, Baubeschreibung und alle Nachträge durchgehen: Was wurde geschuldet? Abgenommen wird gegen den Vertrag, nicht gegen den Prospekt.
  • Eigene Mängelliste vorab erstellen (Baustellenbesuche, Fotos, Bautagebuch).
  • Sachverständigen-Begleitung klären; Termin bei Tageslicht, genug Zeit (halber Tag).
  • Offene Punkte-Liste der Restleistungen anfordern.

Beim Termin:

  • Raum für Raum, Fassade, Dach(einblick), Technik: jeden Mangel ins Protokoll — auch die „Kleinigkeit“, über die man später streitet. Fotos mit Nummernbezug.
  • Technik im Betrieb zeigen lassen: Heizung (inkl. Einregulierungs-Protokoll), Lüftung, Elektro-Prüfprotokolle, Dichtheitsnachweise — Dokumente einsammeln.
  • Vorbehalte ausdrücklich erklären: Mängel aus dem Protokoll, ggf. Vertragsstrafe.
  • Fristen für die Mängelbeseitigung ins Protokoll (konkretes Datum, nicht „zeitnah“).
  • Unterschrift erst, wenn das Protokoll vollständig ist — Zeitdruck („der nächste Termin wartet“) ist kein Baumangel, aber ein Warnsignal.

Danach:

  • Schlusszahlung gegen Protokoll rechnen: offene Mängel → Einbehalt in der Regel des doppelten Beseitigungsaufwands (§ 641 Abs. 3 BGB); erst bei Erledigung fließt der Rest.
  • Fristen nachhalten: Beseitigungstermine, und langfristig die Gewährleistung — Erinnerung vor Ablauf mit Begehung.
  • Abnahmedatum, Protokoll und Einbehalte im Projekt dokumentieren. (In BOB: Abnahme je Auftrag erfassen — der Zahlungswächter erinnert an die Dokumentation, bevor der Rest fließt, und an das Gewährleistungsende, bevor es verjährt.)

Sonderfälle in Kürze

Bauträger: Doppelte Abnahme — Sondereigentum (deine Wohnung) und Gemeinschaftseigentum (oft später, teils per Beschluss). Die Bezugsfertigkeits-Rate läuft Zug um Zug gegen Besitzübergabe; Abnahme trotzdem sauber protokollieren. Teilabnahmen einzelner Gewerke bei Einzelvergabe: sinnvoll (klare Gewährleistungsstarts je Gewerk) — aber jede einzelne mit derselben Sorgfalt. Stillschweigende Abnahme durch Einzug und rügelose Nutzung: kommt vor — wer einzieht, ohne abzunehmen, sollte wenigstens die Mängelliste nachweisbar übergeben haben.

Quellen und Stand

Geprüft am 25.09.2026. Zahlen-Artikel werden vierteljährlich aktualisiert. Allgemeine Informationen, keine Rechts- oder Finanzberatung.

Häufige Fragen

Bei wesentlichen Mängeln darfst du die Abnahme verweigern. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht — sie kommen mit Frist ins Protokoll, und du behältst als Druckmittel in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Beseitigungskosten von der Schlusszahlung ein (§ 641 Abs. 3 BGB). Wichtig: Vorbehalte (Mängel, Vertragsstrafe) bei der Abnahme ausdrücklich erklären.

Setzt dir der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und reagierst du nicht oder verweigerst ohne Angabe eines Mangels, kann das Werk als abgenommen gelten (§ 640 Abs. 2 BGB); bei Verbrauchern nur, wenn mit der Aufforderung auf diese Folge hingewiesen wurde. Also: Solche Schreiben nie liegen lassen — Termin wahrnehmen oder mindestens einen konkreten Mangel schriftlich benennen.

Pflicht ist er nicht — aber bei einem sechsstelligen Werk ist die Begleitung durch Bausachverständige (oft wenige hundert Euro) eine der besten Ausgaben des Projekts: geschulter Blick, souveränes Protokoll, und der Unternehmer verhandelt anders, wenn Fachsprache im Raum steht.

Weiterlesen

Hör auf zu rechnen. Fang an zu wissen.

Kostenlos starten →